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Ehescheidung Online
Ein Service der RA Prohl und Lehmacher

Voraussetzungen

Möglichkeiten

Musterbrief zur Trennung

Trennungsvereinbarung

der Prozess der Online-Scheidung

Scheidungsvoraussetzungen

I. Trennung
Die Entscheidung zu einer Trennung ist mit einer Vielzahl von Unsicherheiten behaftet.
Soll eine Trennung erfolgen, ist es zunächst erforderlich diese seinem Ehepartner mitzuteilen. Dies kann mündlich oder auch schriftlich erfolgen. Soweit mit Schwierigkeiten bezüglich der Durchführung der Scheidung gerechnet wird, empfehlen wir zu Beweiszwecken die schriftliche Formulierung des Trennungswunsches. In diesem Trennungsschreiben besteht auch die Möglichkeit gemeinschaftlich bereits verschiedene Regelungen zu treffen, über die dann später keine Diskussionen mehr entstehen, insbesondere wenn es im Verlauf der Trennung doch zu erheblichen Streitigkeiten kommt.

Muster zum Trennungsschreiben und zur Trennungsvereinbarung finden sie unter dem Unterpunkt „Musterbrief zur Trennung“.

Damit die Trennungszeit als Scheidungsvoraussetzung angerechnet werden kann, muss eine Trennung von Tisch und Bett erfolgen. Dies kann durch eine räumliche Trennung in Form des Auszuges eines Ehepartners erfolgen aber auch durch eine Trennung in der gemeinschaftlichen Wohnung.

Voraussetzungen für die Trennung sind jeweils:

- keine intime Beziehung
- keine gemeinsame Haushaltsführung (Wäsche, Kochen, etc.)
- keine gemeinsame Freizeitgestaltung
- wirtschaftliche Trennung (Konten, Ausgaben, etc.)

Soweit es während der Trennung doch zu einer „Versöhnung“ der Ehepartner kommt, führt dies nicht grundsätzlich zum Neubeginn der Trennungszeit. Ehepartnern sollen Versöhnungsversuche erleichtert werden, ohne dass sie die negative Folge eines Neubeginns des Trennungszeit fürchten müssen. Man kann hierbei davon ausgehen, dass die Versöhnungszeit (Zusammenleben) dann 3 Monate nicht überschreiten sollte.

Im Trennungsfall kann der wirtschaftlich schwächere Ehegatte von dem anderen Unterhalt verlangen. Dies gilt insbesondere, da im Trennungsfall das Eheband gerade noch besteht und nicht sicher voraussehbar ist, ob die Ehe geschieden wird. Die Erwerbsobliegenheit des wirtschaftlich schwächeren Ehepartners hängt von verschiedenen Faktoren und den vorher herrschenden persönlichen Verhältnissen ab. Es gilt ein großzügigerer Maßstab als nach der Scheidung. Je länger eine Trennung dauert, je eher kann eine Erwerbstätigkeit verlangt werden.

II. Scheidungsvoraussetzungen
Die einzige Voraussetzung für die Scheidung ist, dass die Ehe gescheitert ist (§ 1565 I1 BGB). Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
Entscheidend für die Beurteilung des Scheiterns ist die Trennungszeit der Ehepartner. Es gibt Zeitabstufungen die zu unterscheiden sind:

1. Getrenntleben unter einem Jahr
Die Scheidung kann nur erfolgen, soweit die Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde (§ 1565 II BGB). Es muß also ein erheblicher Grund für die Scheidung vorliegen. Hieran sind strenge Anforderungen zu stellen. Klassische Umstände für diesen Fall sind Misshandlungen des Ehepartners und erheblicher Alkoholmissbrauch. Auch andere Gründe können diese Härte begründen. Dazu muss eine Beurteilung des Einzelfalles erfolgen.
2. Getrenntleben von 1 bis 3 Jahren
Es wird unwiderlegbar vermutet dass die Ehe gescheitert ist, soweit beide Ehegatten der Scheidung zustimmen.
3. Getrenntleben über 3 Jahre
Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist.

Unabhängig von diesen Fällen gibt es die sogenannte Härteklausel, die eine Scheidung solange unmöglich macht, wie besondere außergewöhnliche Gründe vorliegen, die einer Scheidung widersprechen würden. In der praktischen Anwendung ist dieser Fall relativ selten.

III. Scheidungsfolgenvereinbarung
Sämtliche Folgen, die eine Scheidung mit sich bringt, können in einer Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden. Hierzu gehört insbesondere die Regelung über Unterhaltsleistungen, Vermögensauseinandersetzung, Hausrats-aufteilung, etc. Eine solche Vereinbarung kann viele Streitigkeiten zwischen den Ehegatten vermeiden und vor allem teuere gerichtliche Auseinandersetzungen verhindern. Diesbezüglich kann unsererseits gerne eine Vereinbarung entworfen werden. Hierfür ist aber eine Besprechung des Einzelfalles unerlässlich, damit eine umfassende und faire Regelung getroffen werden kann.

IV. Unterhaltsansprüche
Um einen Unterhaltsanspruch gegen seinen Ehegatten oder einem Elternteil zu haben, muß dieses Begehren diesem zunächst mitgeteilt werden und dieser über seine Vermögenssituation befragt werden. Es besteht der Anspruch auf Einsicht der entsprechenden Unterlagen der letzten 12 Monate bei Angestellten mit festem Einkommen, und bei Selbständigen der letzten 36 Monate.
Als grobe Faustregel gilt:
Die Bemessungsgrundlage stellt grundsätzlich das Nettoeinkommen – 5 % dar. Hiervon können aber auch aus verschiedenen Gründen höhere Abzüge abzurechnen sein. Der Anspruch der (minderjährigen) Kinder kann nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet werden. Dies stellt keine zwingende Regelung dar, ist aber grundsätzlich die Unterhaltsgrundlage. Die Düsseldorfer Tabelle richtet sich nach dem Einkommen und dem Lebensalter der Kinder. Sie steht ihnen in den Downloads/Links zur Verfügung.
Der Ehegatte hat einen Anspruch auf 3/7 der Bemessungsgrundlage abzüglich des Kindsunterhalts.
Bei dieser Berechnung ist zu Berücksichtigen, dass dem Ehegatten der Unterhalt leistet, ein Minimum an Einkommen unabhängig von dieser Berechnung weiterhin zustehen muß. Diese Berechnung wird von dem sogenannten „Selbstbehalt“ begrenzt, welcher je nach Anspruchsteller zwischen ca. 800 – 1.000 € liegt.